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Sonstige Tätigkeiten 2018

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22.03.2018,

Osterfeuer 2018

Rechtzeitig vor Beginn der Karwoche die Infos des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark zum Thema Osterfeuer: das Abbrennen von „Brauchtumsfeuern“ unterliegt grundsätzlich sehr strengen Regelungen, die beispielsweise in der Brauchtumsfeuer-Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, in der Luftreinhalteverordnung oder im Bundesluftreinhaltegesetz verankert sind. Den Verordnungen bzw. gesetzlichen Regelungen entsprechend, ist das Entzünden von „Osterfeuern“ in der Steiermark ausschließlich nur am Karsamstag (31.3.2018) in der der Zeit von 15:00 Uhr bis Ostersonntag (01.04.2018) 03:00 Uhr gestattet.

Abbrennverbote und Sicherheitstipps beachten

Es hat Tradition: zu Ostern (Karsamstag) oder zur „Sonnwend“ im Juni lodern die Flammen, auch in der Steiermark. Vielerorts ist es eine langjährige Gepflogenheit, ein anlassbezogenes „Brauchtumsfeuer“ zu entzünden.

Was für die Teilnehmenden ein schöner Moment ist, kann für Anwohner – durch Qualm und Geruch – zu einer Belästigung werden. Auch die Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt sind nicht zu unterschätzen. Das Erleiden von schmerzhaften Brandverletzungen ist bei offenem Feuer keine Seltenheit. Hoher Sachschaden kann beispielsweise entstehen, wenn das Feuer außer Kontrolle gerät. Manchmal müssen Feuerwehren auch unnötig ausrücken, weil es durch Flammenschein oder Rauchentwicklungen zu Fehlalarmierungen kommt.

Die Praxis zeigt immer wieder, dass „Brauchtumsfeuer“ auch ohne einen Zusammenhang mit religiösen Festen entzündet werden. Das Osterfeuer ist – auch als Brauchtumsfeuer – nicht überall erlaubt und unterliegt sehr strengen Verordnungen bzw. gesetzlichen Vorschriften.

So ist das Entzünden von „Osterfeuern“ ist in der Steiermark ausschließlich nur am Karsamstag (31.3.2018) in der der Zeit von 15:00 Uhr bis Ostersonntag (01.04.2018) 03:00 Uhr gestattet. Überdies gibt es in der Steiermark, je nach Gemeinde und Region, unterschiedliche Regelungen, was das Entzünden von Brauchtumsfeuern durch Privatpersonen betrifft.

Mancherorts, wie z.B., in Graz, gilt ein ausnahmsloses ganzjähriges Verbot. Im Grazer Umland, mitunter auch in Gemeinden der Bezirke Graz-Umgebung oder Leibnitz, darf pro Gemeinde nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden. Dieses wird meist von der Gemeinde selbst veranstaltet oder einem von der Gemeinde beauftragten Verein bzw. einer von der Gemeinde beauftragten Organisation.

Eine Verordnung legt je nach Feinstaubbelastung unterschiedliche Einschränkungen für Gemeinden fest. Grundlage ist das Bundes-Luftreinhaltegesetz, das aber auch Sonderregelungen zugesteht. Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich. Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag", ist nicht zulässig.

Neben der gesetzlichen Komponente gibt es auch einige andere Dinge zu beachten. So raten die steirischen Feuerwehren nachstehende Sicherheitstipps beim Entzünden von Brauchtumsfeuern zu beherzigen:

Im Ernstfall: Notruf „122“. Sollte das Brauchtumsfeuer außer Kontrolle geraten sofort die Feuerwehr über Notruf 122 alarmieren. Die rund 50.000 Männer und Frauen in den steirischen Feuerwehren sind auch über die Osterfeiertage rund um die Uhr einsatzbereit, um Menschen in Not und Gefahr zu helfen.


weiterführende Informationen:

http://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/10036015/6392227/

http://www.kommunikation.steiermark.at/cms/beitrag/12656454/29767960/


Bericht und Bild: BR d. ÖBFV Thomas Meier, MA (ÖA LFV-Steiermark)

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